Die Satzung
(Fassung vom 20.03.2018)
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen Autonom Leben e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Zweck des Vereins besteht im Engagement und dem unterstützenden Handeln für die Verbreitung der Grundsätze des "Selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen". Dies geschieht parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Aktivitäten des Vereins müssen zum Wohle aller behinderten Menschen sein und deren Gleichbehandlung, ungeachtet der Art und Schwere ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft gewährleisten.
2.2 Der Zweck wird unter anderem erfüllt durch:
Den Betrieb einer Beratungsstelle von und für behinderte Menschen. Die Beratung basiert vor allem auf den Prinzipien des "Peer Counseling" (Beratung von und für Menschen mit Behinderung).
Die Unterstützung und Beratung zur Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens (z.B. mit persönlicher Assistenz nach dem Arbeitgebermodell).
Die Interessenvertretung behinderter Menschen im kommunalen und regionalen Rahmen in Zusammenarbeit mit den bundesweiten Initiativen der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung.
Den regionalen, nationalen und internationalen Erfahrungssastausch auf allen Ebenen.
Aktivitäten für die rechtliche Gleichstellung und Chancengleichheit behinderter Menschen in der Gesellschaft.
Die besondere Beratung und Unterstützung behinderter Mädchen und Frauen.
Die Unterstützung und Aufklärung des sozialen Umfeldes behinderter Menschen.
Die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Das Angebot von Veranstaltungen, Kursen und Begegnungsmöglichkeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen.
Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Sie besitzen kein Stimmrecht.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
4.3 Das aktive und passive Wahlrecht kann erst nach drei Monaten wahrgenommen werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
5.3 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder durch sein Verhalten eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, kann es durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5.4 Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
5.5 Wenn ein Mitglied länger als ein Jahr den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet hat, kann es durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Ein förmliches Ausschlussverfahren mit Anhörung des betroffenen Mitglieds ist in diesem Fall nicht erforderlich.
§ 6 Beiträge
6.1 Die Höhe der jeweiligen Mindestbeiträge für aktive Mitglieder und Fördermitglieder werden durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
7.1 Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
8.2 Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels einfachen Briefes oder per E-Mail einberufen. Beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, kann in dringenden Fällen die Einladungsfrist auf fünf Werktage verkürzt werden.
8.3 Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes einzureichen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/Innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
8.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder behindert ist. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von Neunzehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8.5 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Der Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
9.2 Er kann aus seiner Mitte heraus eine/n Vorsitzende/n bestimmen.
9.3 Der Vorstand wird nach innen und außen von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
9.4 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9.5 Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder und behindert sein.
9.6 Angestellte sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen.
Ausgenommen sind Angestellte in Projekten des Vereins.
9.7 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
9.8 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied bis zum Ende der Amtsperiode wählen.
9.9 Der Vorstand kann andere Personen, Mitarbeiter/innen und Gremien zu den Vorstandssitzungen einladen.
9.10 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung einschließlich der Personalverantwortung des Vereins und der Beratungsstelle. Aufgaben können auch an Nichtvorstandsmitglieder delegiert werden. Diese Delegationen bedürfen der Schriftform.
9.11 Der Vorstand ist Ansprechpartner für alle Mitarbeiter/innen des Vereins und der Beratungsstelle.
§ 10 Der Beirat
10.1 Zur Förderung der Arbeit von Autonom Leben e.V. kann der Vorstand einen Beirat einrichten. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand im Sinne der Vereinsziele zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat soll aus Personen bestehen, die verschiedene Bereiche des gesellschaftlichen Lebens repräsentieren.
10.2 Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen und abberufen.
10.3 Der Vorstand kann zu Beiratssitzungen einladen.
§ 11 Beurkundungen und Beschlüsse
11.1 Die in Vorstands‑ und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
§ 12 Bei Auflösung des Vereins
12.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland (ISL e.V.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.